Logo Aktion für das Leben e.V.
 

Satzung der AKTION FÜR DAS LEBEN

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "AKTION FÜR DAS LEBEN".

(2) Die AKTION FÜR DAS LEBEN e. V. besitzt Rechtsfähigkeit durch ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts München.

(3) Der Verein AKTION FÜR DAS LEBEN e. V. hat seinen Sitz in München.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Die AKTION FÜR DAS LEBEN e. V. will in allen Fällen, in denen menschliches Leben wegen seelischer oder wirtschaftlicher Nöte oder Konflikte in Gefahr oder Bedrängnis gerät, Hilfe im Sinn der freien Wohlfahrtspflege bieten. Dies gilt insbesondere für Frauen und Familien, die in Erwartung eines Kindes oder nach seiner Geburt in Not geraten.

(2) Die AKTION FÜR DAS LEBEN e. V. verwirklicht diesen Zweck, indem sie

  • für die Unantastbarkeit jeden menschlichen Lebens eintritt,
  • das Verständnis und die Verantwortung der Gesellschaft für den Wert jeden menschlichen Lebens und jeder auch ungewollten Schwangerschaft weckt,
  • den Einzelnen zu mitmenschlicher und finanzieller Hilfe anregt,
  • selbst aus ihren Mitteln wirtschaftliche Hilfe leistet,
  • mit den bestehenden Initiativen und Diensten der sozialen Hilfeleistung für in Not geratene Menschen zusammenarbeitet und
  • für eine intensive Information über alle sozialen Hilfsmöglichkeiten im Rahmen ihrer Zielsetzung sorgt.

(3) Die Aktion für das Leben e. V. nimmt ihre Aufgaben überkonfessionell und überparteilich im Bereich des Landes Bayern wahr. Sie soll mit Organisationen gleicher Zielsetzung zusammenarbeiten.

(4) Der Verein ist korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbands e. V. Freiburg laut Mitgliedskarte vom 27. 02. 1975.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder können werden
a) als korporative Mitglieder: Verbände, Organisationen, kirchliche und gesellschaftliche Personenzusammenschlüsse, soweit sie nach ihrem Zweck den Zielen des Vereins förderlich sind. Sie können bis zu zwei schriftlich bestellte Mitglieder in die Mitgliederversammlung entsenden.
b) Einzelpersonen als aktive Mitglieder,
c) Einzelpersonen als fördernde Mitglieder.

(2) Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 a und b wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben.

(3) Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 c wird durch schriftliche Erklärung und Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags erworben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 a und b endet durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand zum Jahresende.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands ein Mitglied wegen vereinsschädigenden Verhaltens ausschließen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Alle Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

(1) Die AKTION FÜR DAS LEBEN kann Persönlichkeiten, die sich durch ihren persönlichen Einsatz für die Ziele der Aktion in besonderer Weise verdient gemacht haben, zum "Ehrenmitglied der AKTION FÜR DAS LEBEN" ernennen.

(2) Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

(3) Ein Ehrenmitglied erlangt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ohne weiteres die Rechte eines Mitglieds nach § 3 Abs. 1 b).

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 a und b an.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Wahl und die Entlastung des Vorstands,
  • die Wahl und die Entlastung von 2 für die Amtszeit des Vorstands zu bestellenden Kassenprüfern,
  • die Entgegennahme des Berichts des Vorsitzenden,
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
  • den Ausschluss von Mitgliedern,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(4) Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Einzelmitglieder und die Vertreter korporativer Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(4) Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins sind 4/5 der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Sind in diesen Fällen nicht wenigstens 1/3 der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 a und b erschienen, kann jedes anwesende Mitglied eine erneute Versammlung beantragen, in der dann die 4/5 Mehrheit der Anwesenden genügt.

(6) Über die Versammlungen ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand und Vorsitzender

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
dem Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter,
zwei Vertretern verschiedener korporativer Mitglieder,
einem weiteren Mitglied.

(2) Der Vorstand kann bis zu drei weitere Personen zur Mitarbeit im Vorstand berufen. Sie haben bei Entscheidungen des Vorstands lediglich beratende Stimme.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Annahme der Wahl durch dessen Nachfolger.

(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinn des § 26 BGB. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder in dessen Auftrag tätig wird.

(5) Der Vorsitzende leitet den Verein, führt die laufenden Geschäfte und ist Dienstvorgesetzter der Leitung der Geschäftsstelle.

(6) Der Vorstand ist für den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er legt vor dem Jahresende eine Arbeitsplanung für das folgende Geschäftsjahr fest und erlässt für die Führung der Geschäfte eine Geschäftsordnung.

(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit in Sitzungen oder im Umlaufverfahren. Die Ergebnisse sind stets schriftlich festzuhalten.

§ 11 Gemeinnützigkeit

(1) Die AKTION FÜR DAS LEBEN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Caritasverband - Landesverband Bayern e. V. zur Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke.

Einstimmig beschlossen von der Mitgliederversammlung am 16. Oktober 2009.

zum Seitenanfang